Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Teil I. Allgemein
Artikel 01 • Definitionen und Begriffe
Artikel 02 • Anwendbarkeit
Artikel 03 • Allgemeines und individuelles Angebot
Artikel 04 • Zustandekommen eines Auftrages
Artikel 05 • Dauer eines Auftrages
Artikel 06 • Beendigung eines Auftrages
Artikel 07 • Umsatzsteuer und Fälligkeiten
Artikel 08 • Allgemeine Verpflichtungen des Maklers
Artikel 09 • Allgemeine Verplichtungen des Konsumenten
Teil II. Vermittlung
Artikel 10 • Vermittlungsauftrag und Teildienste
Artikel 11 • Verpflichtungen des Maklers
Artikel 12 • Verpflichtungen des Konsumenten
Artikel 13 • Provision
Artikel 14 • Provisionsberechnung bei Immobilienkauf und -verkauf
Artikel 15 • Provisionsberechnung bei Immobilienan- und vermietung
Artikel 16 • Kosten
Teil III. Wertgutachten
Artikel 17 • Wertgutachten
Teil IV. Grensgängerbegleitung bei Umzug
Artikel 18 • Grenzgängerbegleitung bei Umzug in die Niederlande und/oder Deutschland
Teil V. Hausverwaltung
Artikel 19 • Hausverwaltung und -bewirtschaftung
Teil I. Allgemein
Artikel 01 • Definitionen und Begriffe
In diesen allegemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
a. Konsument: Der Auftraggeber, als natürliche Person und als Träger von Rechten und Pflichten.
b. Makler oder Beauftragter: Eine bei GRENSIMMO MAKELAARDIJ in einem Beschäftigungsverhältnis angestellte Person;
c. Auftrag: Der Vermittlungsauftrag. Unter Vermittlung versteht man:
die Vermittlung für Kauf, Verkauf, Anmietung oder Vermietung von unbeweglichen Sachgütern (Artikel 10 e.v.); die Wertermittlung von unbeweglichen Sachgütern (Artikel 17); Grenzgängerbegleitung bei Umzug (Artikel 18); Hausverwaltung und -bewirtschaftung (Artikel 19) und alle übrigen durch den Makler zu verrichtenden Dienstleistungen. Zu unbeweglichen Sachgütern zählen ebenso beschränkte Rechte sowie das Erbbaurecht;
d. Honorar: Das Entgelt für die Verrichtung einer Dienstleistung durch den Makler. Auch bezeichnet als Povision unter Absatz e.
e. Provision: Das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit des Maklers durch z. B. Kauf, Verkauf, Anmietung oder Vermietung von Immobilien;
f. GRENSIMMO MAKELAARDIJ: Immobilienunternehmen mit Firmensitz Maastrichterlaan 41, 6291 EL Vaals, Niederlande;
g. Verbraucherschutz: Der Immobilienausschuß der Verbraucherschutzzentrale.
Artikel 02 • Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Konsument und Makler. Dieser Vertrag kann sich auf sowohl auf die Verrichtung von Aktivitäten in der Immobilienbranche, als auch auf die Verrichtung von Dientstleistungen, wie z. B. die Grenzgängerbegleitung, beziehen.
Artikel 03 • Allgemeines und persönliches Angbot
01. Unter einem allgemeinen Angebot versteht man ein deutlich umschriebenes Angebot des Maklers an den Konsumenten. Dieses allgemeine Angebot beinhaltet einen genauen Leistungskatalog, Honorar/ Provision und alle weiteren Konditionen der zu verrichtenden Tätigkeitsbereiche des Maklers.
02. Nach Inaugenscheinnahme des allgemeinen Angebotes durch den Konsumenten, bietet der Makler dem Konsumenten die Möglichkeit, durch Verhandlung den Abschluss eines individuellen Angebotes zu erwirken.
03. Der Makler trägt Sorge darfür, dass das individuelle Angebot sodann auf schriftlichem oder elektronischem Wege in Form eines Auftrages festgehalten wird. Bestandteil dieses Angebotes sind u. a. die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
04. Sollte den Parteien keine schriftliche Auftragserteilung vorliegen, so genießt der Makler erst dann einen Anspruch auf Vergütung oder Unkostenerstattung, wenn das Bestehen des Auftrages im Falle einer Anfechtung nachgewiesen werden kann.
Artikel 04 • Zustandekommen eines Auftrages
Der Auftrag kommt durch die Annahme des allgemeinen oder individullen Angebotes durch den Konsumenten zustande.
Artikel 05 • Dauer des Auftrages
Sofern nicht anders ausdrücklich und schriftlich festgehalten, läuft der Auftrag über einen unbegrenzten Zeitraum.
Artikel 06 • Beendigung des Auftrages
01. Der Auftrag endet durch:
a. Auftragserfüllung des Maklers; es sei denn, es handelt sich um einen Auftrag mit Laufzeit (Artikel 19);
b. Widerrufung des Auftrages durch den Konsumenten;
c. Auftragsrückgabe durch den Makler;
d. Auftragsauflösung durch eine der beiden Parteien;
e. im Todesfall des Konsumenten.
02. Der Maklerauftrag gilt als erbracht, sobald die beauftragte Leistung erfüllt ist, oder – im Vermittlungsfall – die beabsichtigte Leistung zwischen den Parteien, als Folge durch den Makler erbrachte Dienste, zustandegekommen ist. Die Auftragserfüllung schließt die Abwicklungsbegleitung des Konsumenten durch den Makler nicht aus.
03. Sofern nicht anders vereinbart, kann ein Auftrag ohne Berücksichtigung eines Kündigungstermins widerrufen werden.
Sollte der Konsument von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so ist er nicht schadenersatzpflichtig. Der Makler hat jedoch Anspruch auf Schadensersatzleistungen sowie in Artikel 16 umschrieben. Hieraus können bislang erbrachte Kosten in prozentualer Höhe seines Entgeltes geltend gemacht werden, insoweit diese Regelung vertraglich fixiert wurde.
Die Widerrufung eines Auftrages hat immer auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu erfolgen.
04. Der Makler kann den Auftrag infolge wichtiger Gründe zurückziehen.
Unter wichtigen Gründen versteht man die in Artikel 11, Absatz 01 umschriebene Situation, sowie eine ernstzunehmende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Makler und Konsument. Der Auftragsrückzug dient auf schriftlichem oder elektronischem Wege durch den Makler zu geschehen.
05. Ein Auftragsentzug durch eine der beiden Parteien ist dann möglich, wenn ein Nachweis aus nicht erbrachten Verpflichtungen erbracht werden kann. Der Auftragsentzug dient auf schriftlichem oder elektronischem Wege durch die entsprechende Partei zu geschehen.
06. Als Beendigungsdatum des Auftrages durch Rückzug, Rückgabe, Beendigung oder Todesfall gilt das Eingangsdatum der schriftlichen oder elektronischen Benachrichtigung, oder aber das in der Benachrichtigung benannte Beendigungsdatum.
Artikel 07 • Umsatzsteuer und Fälligkeiten
01. Das vereinbarte Entgelt und die angefallenen Kosten fallen, soweit nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) an.
02. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 02, sind alle Forderungen aus Honorar, Provision oder angefallener Kosten unmittelbar fällig, sobald die Vereinbarung zwischen Konsument und Makler, bzw. dem Beauftragtem, zustande gekommen ist, oder der Auftrag ausgeführt wurde; ausgenommen, dass dieser aus wichtigen Gründen frühzeitig beendet wurde.
Artikel 08 • Allgemeine Verpflichtungen des Maklers
01. Der Makler führt den ihm zugewiesenen Auftrag nach besten Wissen und Gewissen, und unter Berücksichtigung der Belange des Konsumenten, aus.
Sofern Konsument und Makler ausdrücklich andere Regelungen vereinbaren, so ist der Makler zur Erfüllung des Auftrages unter seiner Verantwortung zur Beauftragung Dritter berechtigt.
02. Der Makler informiert den Kosumenten regelmäßig über Fortschritte.
03. Der Makler übersendet dem Konsumenten eine ordentliche, spezifizierte Rechnung mit einem angemessenen Zahlungsziel. Sollte der Konsument nicht binnen des in Rechnung gestellten Zahlungsziels den vollständigen Rechnungsbetrag begleichen, so erhält er zunächst eine Zahlungserinnerung mit einem weiteren Zahlungsziel von zwei Wochen ab Erhalt der Zahlungserinnerung.
Artikel 09 • Allgemeine Verpflichtungen des Konsumenten
01. Der Konsument verschafft dem Makler nach besten Wissen und Gewissen alle Informationen und Belege, die der Makler zur Ausführung des Auftrages benötigt.
02. Der Konsument zahlt dem Makler für seine erbrachten Leistungen ordnungs- und fristgerecht den in Rechnung gestellten Rechnungsbetrag. Sollte der Konsument seinen Zahlungen nicht ordnungs- und fristgemäß nachkommen und ebenfalls die in Artikel 08, Absatz 03 genannte Fristsetzung fruchtlos verstreichen lässt, so gerät er automatisch in Zahlungsverzug und ist der Makler berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugsdatums, die gesetzlichen Verzugszinsen in tagesaktueller Höhe Rechnung zu stellen.
03. Der Makler ist nach Ablauf der in Artikel 08, Absatz 03 genannten Fristsetzung von zwei Wochen berechtigt, um ohne eine weitere Inverzugsetzung weitere Schritte zur Einforderung des verschuldeteten Betrages einzuleiten. Die hiermit verbundenen (außer)gerichtlichen Kosten fallen zu Lasten des Konsumten, ausgenommen die richterliche Instanz entscheidet zugunsten des Konsumenten.
04. Im Falle der Auftragserteilung durch mehr als eine Person, haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch für die anfallenden Kosten.
Teil II. Vermittlung
Artikel 10 • Vermittlungsauftrag und Teildienste
Das Kerngeschäft eines Vermittlungsauftrages liegt in einer guten Beratung und Verhandlungsführung im Sinne des Konsumenten. Hierzu steht, sofern nicht anders festgelegt, der Auftraggeber bis zur endgültigen Vermittlung für nachfolgende Teildienste zur Verfügung:
• offen für Besprechungen und Beratungen, um zum Abschluss der beabsichtigten Konditionen zu gelangen;
• Organisation und Begleitung von Besichtigungsterminen;
• Beurteilung/Einschätzung des Immobilienwertes;
• Augenmerk auf juristische, steuerliche, bautechnische und andere relevante Aspekte legen;
• Begleitung bei der Abwicklung.
Es besteht ebenfalss die Möglcihkeit, über diese Teildienste einen separaten Auftrag zu erteilen. Ebenfalls für Teildienste gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insofern die Klauseln hier nicht gegenwirken.
Für alle in diesem Artikel genannten Dienstleistungsarten gilt die Voraussetzung, dass der Makler die Liegenschaft, vor oder umgehend nach Beauftragung, mindestens einmal Inaugenschein nehmen konnte.
Artikel 11 • Verpflichtungen des Maklers
01. Der Makler sollte sich der Annahme weiterer Vermittlungsaufträge entziehen, die ein und dieselbe Liegenschaft betreffen (z.B. für Verkäufer und Käufer). Erst nach Beendigung des ersten Auftrages sollte er einen neuen Auftrag für diese Liegenschaft annehmen. Sollten nun doch aus zwei oder mehreren Vermittlungsaufträgen für ein und dieselbe Liegenschaft Leistungen durch den Makler erbracht werden, und die Parteien (z. B. Verkäufer und Käufer) sich über wichtige Belange nicht einig werden, so ist der Makler gehalten, beide Auftraggeber auf schriftlichem oder elektronischem Wege über diesen Sachverhalt zu infomieren.
Der Makler ist in diesem Fall verpflichtet, sich spätestens im Moment des Verhandlungsstadions separat mit seinen Auftraggebern zu beraten. Diese Beratung soll dazu führen, einen der Aufträge zunächst zurückzustellen, oder gar zu beenden. Es ist dem Makler somit nicht gestattet, mehr als einen Auftrag für ein und dieselbe Liegenschaft anzunehmen, wenn dieses zu einem Interessenkonflikt der Auftraggeber führen kann.
02. Derjenige, wessen Auftrag gemäß Artikel 11, Absatz 01 aufgrund eines Doppelauftrages fühzeitig beendet wurde, ist dem Makler keinerlei Kostenerstattung schuldig, ausgenommen hiervon sind etwaige Kosten gemäß Artikel 16, die der Makler im Einverständnis und in Absprache mit dem Konsumenten ausgelegt hat.
03. Der Makler ist nur unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht des Konsumenten zum Abschluss von Verträgen mit Dritten berechtigt.
04. Der Makler hält sich bei Auftragsausführung an die allgemeinen Grundlagen des Datenschutzgesetzes.
Artikel 12 • Verpflichtungen des Konsumenten
Es ist dem Konsumenten, ausgenommen anderslautender Absprachen, nicht zugesagt, ohne Einverständnis des Maklers in Eigenrecherche Verträge mit Dritten abzuschließen, Verhandlungen zu führen, gleichwertige Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen, oder andere Aktivitäten zu entfalten, da diese den Makler bei der Ausführung seines Auftrages einschränken, oder aber seine Tätigkeitsbereiche durchqueren könnten.
Artikel 13 • Provision
01. Eine Provisionszahlung seitens des Konsumenten an den Makler wird fällig, sobald dieser während der Laufzeit des Vertrages ein Vermittlungsgeschäft abschließt; vorausgesetzt, der Makler erbringt ein Erfolgsgeschäft im Sinne des Konsumenten.
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Mitwirkung des Auftraggebers Voraussetzung, aufgrund deren die Immobilie ganz oder teilweise verkauft oder vermietet werden kann.
02. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Provision aus An- und Verkauf des Maklers erst ab dem Tage der Übertragung der Liegenschaft beim zuständigen Notariat fällig.
03. Nach Beendigung eines Maklerauftrages gemäß Artikel 06, Absatz 01 b.-e. schuldet der Konsument dem Makler keine Provision, außer wenn:
• der Konsument Verpflichtungen im Sinne von Artikel 12 außer Acht gelassen hat;
• der Makler ausreichend Beweis liefert, dass aus dem Maklerauftrag weitere abrechenbare Dienstleistungen für den Konsumenten erbracht wurden.
04. Sollte ein Vertrag abhängig sein von einem definitiven Zustandekommen, oder die Verpfichtung zur Ausführung des Vertrages abhängig sein von einer individuell gestalteten Bedingung, so ist auch das Recht auf Provision hiervon abhängig, ausgenommen eine, oder beide Parteien halten sich nicht an den Inhalt der betreffenden Bedingung.
05. Im Falle einer Beendigung des Kaufvertrages binnen der gesetzlichen Bedenkzeit (Artikel 7:2 BW) durch den Käufer, entfällt für diesen Vertragsabschluss auch der Anspruch auf eine Provisionszahlung an den Makler.
06. Sobald eine Verpflichtung zur Provisionszahlung gemäß Artikel 13, Absatz 03 besteht,
hat der Makler Recht auf eine angemessene Teilzahlung der Provision.
Zur Festlegung dieser Teilzahlung werden die bereits erbrachten Leistungen des Maklers, die hieraus konkludierenden Vorteile des Konsumten und der Beendigungsgrund berücksichtigt.
07. Sollte ein zustandegekommener Vertrag nicht ausgeführt werden, so behält der Makler sich ausdrücklich das Recht auf vollständige Provisionszahlung vor. Diese Regelund trifft nicht zu, wenn die Nicht-Ausführung des Vertrages aus einer nachweisbaren Nichterfüllung oder Fehlleistung des Maklers resultiert.
Artikel 14 • Provisionsberechnung bei Immobilienankauf und Immobilienverkauf
01. Die Provision wird auf Grundlage der Vereinbarung zwischen Konsument und Makler berechnet. Sofern keine Grundlage zur Provisionszahlung durch die Parteien geschaffen wurde, gelten nachfolgende Regelungen:
02. Die Provision wird auf Grundlage des Kaufpreises der Liegenschaft berechnet.
03. Unter Kaufpreis versteht man den geschuldeten Betrag, exklusiv der Kaufnebenkosten (z.B. Grunderwerbssteuer, Notarkosten, Grundbucheintragung, etc.), des Käufers an den Verkäufer bei Erwerb.
04. Sollte der Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) anfallen, so wird diese im Kaufpreis ausgewiesen und wird die Provision in Höhe inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; ausgenommen, der Käufer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
05. Bei sich noch im Bau oder Rohbau befindenden Gebäuden, errechnet sich die Provision über Kauf- und Submissionspreis, bzw. über die zu erwartende Bau- oder Errichtungssumme, inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.); ausgenommen, der Käufer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
06. Bei von An- oder Verkauf von Erbaurecht erfolgt eine Provisionsberechnung über den Betrag, auf den Käufer und Verkäufer sich einigen, vermehrt durch das zehnfache des periodischen Entgeltes auf Jahresbasis.
07. Bei An- oder Verkauf von Wohnungseigentum wird die Provision auf Basis der Kaufsumme des Wohnungseigentums berechnet.
08. Bei An- oder Verkauf von Anteilen bei Mitgleids- und Kooperationsverbänden errechnet sich die Provision über die Kaufsumme oder Anteile des jeweiligen Verbundes, ohne Berücksichtigung auf Verrechnung eines bestehenden Hypothekendarlehens.
09. Gleichgestellt mit An- und Verkaufverträgen werden Provisionsberechnungen für:
• Tauschkauf;
• Mietkauf;
• Financial Lease;
• Kauf und Verkauf auf Anzahlung;
• Kauf und Verkauf, der nur eine Übertragung des Eigentums beinhaltet
(wirtschaftlicher Übergang von Eigentum);
• die Gründigung von Erbbaurecht
10. Bei Kauf oder Verkauf von beweglichen Sachgütern im materiellen und/oder im vermögensrechtlichen Sinn, und/oder bei Schadensersatzansprüchen, Eintragungen, Beiträgen und anderer Ansprüche, wird die Provision in Höhe der in Rechnung gebrachten Ansprüche, bzw. Rechte berechnet, die unter den entsprechenden Parteien vereinbart wurde.
Artikel 15 • Provisionsberechnung bei Immobilienanmietung und Immobilienvermietung
01. Die Provision wird auf Grundlage der Vereinbarung zwischen Konsument und Makler berechnet. Sofern keine Grundlage zur Provisionszahlung durch die Parteien geschaffen wurde, gelten nachfolgende Regelungen.
02. Sowohl für die Vermietung, als auch Anmietung von Liegenschaften und Grundstücken jeglicher Art und Beschaffenheit, erfolgt die Provisionsberechnung auf Basis des Mietpreises, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
03. Unter Mietpreis versteht man das zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Entgelt zur Nutzung des angemieteten Sachgutes im ersten Mietjahr.
04. Die Provision wird anhand von Mietpreis + MwST berechnet, insofern der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist.
05. Bei Abschluss eines Staffelmietvertrages wird die Provision anhand der Mietstaffelungen, bzw. der entsprechenden Mietjahre, die von den Staffelungen betroffen sind, berechnet. Geltend gemacht wird die Provision dann in Höhe des ersten Mietjahres zzgl. der aufaddierten Staffelungssätze, dividiert durch die Laufzeit der gesamten Staffelmietvereinbarung.
06. Anteilige Mietjahre werden zur Provisionsberechnung immer automatisch als gesamtes Mietjahr angesehen.
07. Gleichgestellt mit dem Abschluss von Mietverträgen werden Provisionsberechnungen für:
• Gewerberaummietverträge;
• Pachtverträge;
• Untermietverträge;
• Tauschverträge;
• Vermietung von Werkwohnungen;
• Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch;
• Andere vergleichbare Verträge, sowie z.B. Financial oder Operational Lease.
08. Bewegliche Sachgüter im materiellen und/oder im vermögensrechtlichen Sinn, sind, sofern nicht anders vereinbart, im Mietpreis inbegriffen. Bei An-, bzw. Verkauf dieser beweglichen Sachgüter, und/oder bei Schadensersatzansprüchen, Eintragungen, Beiträgen und anderer Ansprüche, wird die Provision in Höhe der in Rechnung gebrachten Ansprüche, bzw. Rechte berechnet, die unter den entsprechenden Parteien vereinbart wurde.
Artikel 16 • Kosten
01. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Konsument bei Vergabe eines Vermittlungsauftrages zum Verkauf oder zur Vermietung dem Makler die Kosten, die er zugunsten des Konsumenten und zur Erfüllung des Auftrages verursacht.
Der Makler wird daher in Absprache mit dem Konsumenten auf schriftlichem oder elektronischem Wege einen Kostenrahmen erstellen, über den der Makler nach freiem Ermessen und nach bestem Wissen und Gewissen verfügen kann. Diese Regelung gilt ebenso, falls der Auftrag frühzeitig beendet wird.
02. Im Falle des Rückzuges eines Auftrages ist der Konsument nicht schadensersatzpflichtig.
Der Makler hat dennoch Anspruch auf Vergütung seiner bereits gemachten Kosten, sowie in Artikel 15 genannt und vereinbart, anteilig auf sein Entgelt.
Teil III. Wertgutachten
Artikel 17 • Wertgutachten
01. Die Einschätzung eines unbeweglichen Sachgutes geschiet in Form eines Werturteils bezüglich Art, Lage und Beschaffenheit dieser Sachgutes, und die Erfassung eines einfachen Berichtes (Wertgutachten) hierüber. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Erstellung des Wertgutachtens nach der geltenden Version „Wertgutachten für Wohnräume“, welche durch representative Organisationen dieser Branche erstellt wurde. Ein einfaches Wertgutachten wird durch den Makler selber verrichtet.
02. Dieses Wertgutachten sollte beinhalten: Name des Konsumenten; Zweck der Begutachtung; eine kurze, sachliche Umschreibung der zu bewertenden Sache; katasteramtliche Daten; Werturteil mit Bennenung seiner Art; besondere und zu beachtende Umstände; Ausstellungsdatum und Name und Angaben des Gutachters. Das einfache Wertgutachten ist nicht dem baulichen Gutachten eines Sachverständigen gleichzusetzen.
03. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Gutachten an den Konsumenten erbracht.
Der Makler wird dieses Gutachten, außer mit Zustimmung des Konsumenten, keinem Dritten zur Verfügung stellen.
04. Der Makler ist nur gegenüber dem Konsumenten verantwortlich für den Inhalt des Gutachtens, nicht aber gegenüber Dritten.
05. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Konsument dem Makler bei Ausstellung eines Wertgutachtens das vereinbarte Honorar, sobald dieses dem Konsument vorliegt.
06. Sollte der Konsument den Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens frühzeitig zurückziehen, so schuldet er dem Makler lediglich die Kosten für seinen bis dato erbrachten Aufwand. Sollte über die Entschädigung keine konkreten Absprachen getroffen worden sein, so wird diese nach Angemessenheit berechnet.
07. Die zur Erstellung des Wergutachtens angefallenen Aufwendungen, Fahrtkosten, Verwaltungsgebühren, etc. fallen zu Lasten des Konsumenten.
08. Bei der Erstellung von Einzelgutachten durch mehrere Makler, stellt jeder seinen Aufwand separat dem Konsumenten in Rechnung.
09. Bei der Erstellung eines Gesamtgutachtens, geht dem Konsumeten hierzu eine Gesamtrechnung zu. In diesem Wertgutachten wird der Gesamteindruck der Makler vermittelt. Sollten die Makler bei der Erstellung eines Gesamtgutachtens nicht zu einem gemeinsamen Nenner kommen, so muss dies mit dem Konsumenten besprochen und eventuell in Form eines Berichtes festgehalten werden, in dem jeder Einzelne sein Ergebnis detailliert nahelegen kann.
10. Das Honor wird auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen berechnet.
Sofern eine solche Grundlage nicht durch die Parteien festgelegt wurde, gelten nachfolgende Regelungen.
Insofern das Honorar abhängig von dem Wert des Gutachtens ist, so ist unter Wertgutachten zu verstehen:
a. Bei Wertermittlung eines Anteil eines unbeweglichen Sachgutes: Der ermittlelte Wert eines gesamten unbeweglichen Sachgutes;
b. Bei Wertermittlung von Wohnungseigentum oder Anteilen eines Mitglieds- oder Kooperationsverbundes: Der ermittlelte Wert des Wohnungseigentums oder des Mitglieds- oder Kooperationsverbundes.
c. Bei Wertermittlung von Erbbaurecht: Der ermittelte Wert des Erbbaurechts, vermehrt um das zehnfache des geltend zu machenden Erbbauzinses auf Jahresbasis;
d. Sollte die Wertermittlung mehr als ein Werturteil betreffen, oder die Abgabe einer Wertermittlung nur durch die Begutachtung anderer Werturteile möglich sein, so sind diese Urteile dem Wertgutachten beizufügen: Der ermittlelte Wert, der nach Begutachtung den höchsten Satz erzielt;
e. Bei Wertermittlung eines Darlehen- oder Hypothekverbands: Der außerbörsliche Verkaufswert, es sei denn, dieser ist geringer als der Zwangsversteigerungswert.
Teil IV. Grenzgängerbeleitung
Artikel 18 • Grenzgängerbegleitung bei Umzügen nach NL und/oder DE
01. Die Grenzgängerbegleitung beinhaltet die Erbringung von Dienstleistungen zur Begleitung von Grenzgängern bei Umzügen in die Niederlande oder nach Deutschland.
02. Die zu erbringenden Dienste können sowohl kommerzieller, technischer oder verwaltungstechnischer Art sein. Die unten aufgeführten Dienste können u. a. Inhalt eines Dienstleistungspaketes zur Grenzgängerbegleitung sein:
• notwendige Aufgabenbereiche betreffend der Grenzgängerbegleitung ausarbeiten;
• Aufstellen detaillierter Dienstleistungspakete;
• Ausführung von Tätigkeiten im Bezug auf das Herantreten und Verhandeln mit den jeweiligen Instanzen (z.B. Städte, Versorger, Versicherungsagenturen, Handwerker, etc);
• Ausarbeitung individueller Verträge für Konsumenten;
• Beratung des Konsumenten.
03. Der Beauftragte wird ausdrücklich nicht verantwortlich für Nachlässigkeiten und Fahrlässigkeiten von Dritten, wie z.B o.g. Instanzen, zur Ausübung seiner Grenzgängerbegleitung gemacht.
04. Während der gesamten Dauer des Auftrages erteilt der Konsument dem Beauftragen Zustimmung, um sämtliche Formen der Publizität wahrzunehmen. Der Beauftragte wird außerdem berufen sein, sämtliche Informationen, Daten und Auskünfte einzutreiben.
Wo es angebracht ist, wird der Konsument vollends Mitarbeit leisten, um die notwendigen Informationen, Daten und Auskünfte einzuholen.
05. In Folge einer frühzeitigen Vertragsbeendigung durch den Konsumenten, aus einem anderen Grund, als der Begleitung bei seinem Umzug ins Ausland, schuldet dieser dem Beauftragten eine Schadensersatzpauschale, deren Höhe anhand des vereinbarten Entgelts in einem angemessenen Verhältnis berechnet wird.
Teil V. Hausverwaltung
Artikel 19 • Hausverwaltung und -bewirtschaftung
01. Die Hausverwaltung und -bewirtschaftung beinhaltet die Erbringung von Dienstleistungen an den Konsumenten zur Verwaltung und Bewirtschaftung seines Immobilienbestandes, welche der Instandhaltung und der Nutzung des Immobilienbestandes zu Gute kommen und außerdem zu einer optimalen Rendite der angelegten, finananziellen Mittel beitragen. Der Konsument kann sowohl Eigentümer, als auch Besitzer des Immobilienbestandes sein, oder aber auch anderweitig Verfügungsrecht über diesen Bestand haben.
02. Die zu erbringenden Dienste können sowohl kommerzieller, technischer oder verwaltungstechnischer Art sein. Die unten aufgeführten Dienste können u.a. einem Dienstleistungspaket für Hausverwaltung angehören:
• Vereinnahmen und Verwaltung des Mietzinses (Mietenbuchhaltung);
• Überwachung und Optimierung von Lieferungsverträgen und Dienstleistern (verwaltungstechnische Bearbeitung, Verrechnungen mit Mietern, Qualitätskontrollen von Lieferungen und Diensten);
• Bezahlung anfallender Kosten und Lasten;
• Anpassung von Mieten bei Index- und Staffelmietvereinbarungen, Mieterhöhungen;
• Bestandspflege (Instandsetzung, Instandhaltung, Wartungsverträge, etc.)
• Vermietung und Verpachtung;
• Beratung
03. Die Beendigung eines Verwaltervertrages muss auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen.
Sofern nicht anders vereinbart beträgt die Kündigungsfrist bei Beendigung eines Verwaltervertrages mindestens 3 Monate zum jeweiligen Monatsende.
04. Abschlüsse von Verwalterverträgen für Wohnungseigentümergemeinschaften, Schriftführer- oder Kassenwartfunktionen sind ebenfalls möglich.
GRENSIMMO MAKELAARDIJ, festgelegt und wirksam ab dem 16 juli 2012.